Neue G‑BA-Regelung zur stationären Notfallversorgung

Der G‑BA —  das obers­te Beschluss­gre­mi­um der gemein­sa­men Selbst­ver­wal­tung der Ärz­te, Zahn­ärz­te, Psy­cho­the­ra­peu­ten, Kran­ken­häu­ser und Kran­ken­kas­sen in Deutsch­land- hat am im April 2018 für die sta­tio­nä­re Not­fall­ver­sor­gung  ein gestuf­tes Sys­tem beschlos­sen, das die Vor­aus­set­zun­gen für die Teil­nah­me  aller deut­schen  Kran­ken­häu­ser  an der Not­fall­ver­sor­gung  sowie die Ver­gü­tung  ihrer Not­fall­ver­sor­gungs­leis­tun­gen in wesent­li­chen Zügen neu regelt.

Die­se Rege­lun­gen sind seit dem 19.05.2018 in Kraft getre­ten und haben auch für unse­re Kli­ni­ken erheb­li­che Aus­wir­kun­gen. Aus die­sem Grund stel­len wir im Fol­gen­den die Anfor­de­run­gen detail­liert dar – ins­be­son­de­re, soweit sie für Nor­den rele­vant sind  (Die im kur­siv gedruck­te Text­pas­sa­gen geben detail­lier­te Vor­ga­be des G‑BA-beschlus­ses direkt wieder)

 

Wor­um geht es ? 

 

§1  Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) beschließt (…) ein gestuf­tes Sys­tem von Not­fall­struk­tu­ren in Kran­ken­häu­sern, ein­schließ­lich einer Stu­fe für die Nicht­teil­nah­me an der Not­fall­ver­sor­gung. In Abhän­gig­keit der als Min­dest­vor­aus­set­zun­gen für dif­fe­ren­zier­te Stu­fen fest­ge­leg­ten struk­tu­rel­len Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Kran­ken­häu­ser der Höhe nach gestaf­fel­te Zuschlä­ge für ihre Betei­li­gung an der Not­fall­ver­sor­gung. Bei einer Nicht-Betei­li­gung an der Not­fall­ver­sor­gung sind ver­bind­li­che Abschlä­ge zu erhe­ben“.  (Beschluß des G‑BA vom 19.04.2018)

 

Für die Leis­tun­gen und Struk­tu­ren, die Kran­ken­häu­ser zukünf­tig erbrin­gen müs­sen, wenn sie an der Not­fall­ver­sor­gung teil­neh­men, wur­den die drei Stu­fen „Basis­not­fall­ver­sor­gung“, „erwei­ter­te Not­fall­ver­sor­gung“ , „umfas­sen­de Not­fall­ver­sor­gung“ defi­niert.  Für jede Stu­fe wur­den jeweils Anfor­de­run­gen  an die Not­fall­struk­tu­ren  in Kran­ken­häu­sern defi­niert. Nur soweit ein Haus die­se Anfor­de­run­gen erfüllt, bekommt es zukünf­tig  für sei­ne  erbrach­ten Not­fall- Leis­tun­gen Ver­gü­tungs­zu­schlä­ge.  Abschlä­ge sind vor­ge­se­hen für die Häu­ser, die an der Not­fall­ver­sor­gung nicht teil­neh­men. Es wird erwar­tet, daß von den (Stand 04/2018)  1.748 all­ge­mei­nen Kran­ken­häu­sern nach der neu­en Rege­lung 1.120, also etwa 64 Pro­zent, Zuschlä­ge erhal­ten wer­den. Es wird mit der Anwen­dung der Rege­lung also zu einer Ver­rin­ge­rung der Stand­or­te kom­men, an denen bis­her noch eine sta­tio­nä­re Not­fall­ver­sor­gung vor­ge­hal­ten wur­de. Der  G‑BA weist dar­auf hin, daß auf die rund  36 Pro­zent  (bzw.  über 600 Kran­ken­häu­ser), die nun aus der Not­fall­ver­sor­gung her­aus­fal­len und kei­ne Zuschlä­ge mehr erhal­ten, ledig­lich ca. 5 Pro­zent der im letz­ten Jahr behan­del­ten Not­fäl­le ent­fal­len seien.

Nach wel­chen Kriterien/Kategorien  wur­den die Stu­fen fest­ge­legt ? 

§5  Das Stu­fen­mo­dell zur sta­tio­nä­ren Ver­sor­gung von Not­fäl­len legt gemäß den Anfor­de­run­gen nach § 136c Absatz 4 SGB V für jede Stu­fe spe­zi­fi­sche Vor­ga­ben zu den fol­gen­den Kate­go­rien fest: 

 

  1. Art und Anzahl von Fachabteilungen, 
  2. Anzahl und Qua­li­fi­ka­ti­on des vor­zu­hal­ten­den Fachpersonals, 
  3. Kapa­zi­tät zur Ver­sor­gung von Intensivpatienten, 
  4. Medi­zi­nisch-tech­ni­sche Ausstattung, 
  5. Struk­tu­ren und Pro­zes­se der Not­fall­auf­nah­me.“ (ebd)

Neben die­sen gestuf­ten Kate­go­rien wur­den die fol­gen­den  all­ge­mei­ne Anfor­de­run­gen fest­ge­legt, die für alle Stu­fen ver­bind­lich sind :

 

§6 (1) Die Vor­ga­ben zu den Kate­go­rien (..) sind von den Kran­ken­häu­sern zu jeder Zeit (24 Stun­den an 7 Tagen pro Woche) am Stand­ort zu erfül­len, um der jewei­li­gen Stu­fe der Not­fall­ver­sor­gung zuge­ord­net zu werden. …

(2) Die Not­fall­ver­sor­gung der Not­fall­pa­ti­en­ten fin­det .. ganz über­wie­gend in einer Zen­tra­len Not­auf­nah­me (ZNA, die immer am Kran­ken­h­aus­stand­ort vor­zu­hal­ten ist,  statt.

Die ZNA ist eine räum­lich abge­grenz­te, fach­über­grei­fen­de Ein­heit mit eigen­stän­di­ger fach­lich unab­hän­gi­ger Lei­tung. Der Zugang zur Zen­tra­len Not­auf­nah­me ist grund­sätz­lich barrierefrei. 

(3) Kran­ken­häu­ser, die an einer Stu­fe des Sys­tems von Not­fall­struk­tu­ren (…)  teil­neh­men, sol­len zur Ver­sor­gung von ambu­lan­ten Not­fäl­len eine Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 SGB V mit den zustän­di­gen Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen schlie­ßen.“(ebd)

 

Was muß ein KH zukünf­tig  haben, damit es an der Basis­not­fall­ver­sor­gung teil­neh­men kann ? 

Fach­ab­tei­lun­gen Chir­ur­gie und Inne­re am Stand­ort zwingend : 

Die neue Rege­lung sieht vor, dass ein Kran­ken­haus für die Zuord­nung in die Basis­not­fall­ver­sor­gung (Stu­fe 1) min­des­tens über die Fach­ab­tei­lun­gen Chirurgie/Unfallchirurgie sowie Inne­re Medi­zin am Stand­ort ver­fü­gen muss. Die Auf­nah­me von Not­fäl­len erfolgt ganz über­wie­gend in einer Zen­tra­len Not­auf­nah­me. Hier wird auf der Grund­la­ge eines struk­tu­rier­ten Sys­tems über die Prio­ri­tät der Behand­lung ent­schie­den und der Not­fall­pa­ti­ent spä­tes­tens 10 Minu­ten nach der Auf­nah­me dazu infor­miert. Dar­über hin­aus muss gewähr­leis­tet sein, dass die ent­spre­chen­de Betreu­ung durch einen Fach­arzt – bei Bedarf auch durch einen Anäs­the­sis­ten – inner­halb von maxi­mal 30 Minu­ten am Pati­en­ten ver­füg­bar ist. Für eine mög­li­cher­wei­se ange­zeig­te Inten­siv­be­treu­ung muss eine Inten­siv­sta­ti­on mit der Kapa­zi­tät von min­des­tens sechs Bet­ten vor­han­den sein“ (ebd)

Anfor­de­run­gen an Qua­li­fi­ka­ti­on des Fach­per­so­nals und Orga­ni­sa­ti­on der Notaufnahme 

1. Es sind jeweils ein für die Not­fall­ver­sor­gung ver­ant­wort­li­cher Arzt und eine Pfle­ge­kraft benannt, die fach­lich, räum­lich und orga­ni­sa­to­risch ein­deu­tig der Ver­sor­gung von Not­fäl­len zuge­ord­net sind und im Bedarfs­fall in der Zen­tra­len Not­auf­nah­me ver­füg­bar sind.

2.Der unter Num­mer 1 genann­te Arzt ver­fügt über die Zusatz­wei­ter­bil­dung „Kli­ni­sche Not­fall- und Akut­me­di­zin“ und die unter Num­mer 1 genann­te Pfle­ge­kraft ver­fügt über die Zusatz­qua­li­fi­ka­ti­on „Not­fall­pfle­ge“, sobald die jewei­li­gen Qua­li­fi­ka­tio­nen in die-sem Land ver­füg­bar sind. 

3..Es ist jeweils ein Fach­arzt im Bereich Inne­re Medi­zin, Chir­ur­gie und Anäs­the­sie inner­halb von maxi­mal 30 Minu­ten am Pati­en­ten verfügbar. 

4. Das unter den Num­mern 1 bis 3 genann­te Per­so­nal nimmt regel­mä­ßig an fach­spe­zi­fi­schen Fort­bil­dun­gen für Not­fall­me­di­zin teil“ (ebd)

Vor­ga­ben für die Betreu­ung  von Intensivpatienten :

Kran­ken­häu­ser der Basis­not­fall­ver­sor­gung hal­ten eine Inten­siv­sta­ti­on mit min­des­tens sechs Bet­ten vor, von denen min­des­tens drei zur Ver­sor­gung beatme­ter Pati­en­ten aus­ge­stat­tet sind. „(ebd)

Medi­zi­nisch-tech­ni­sche Aus­stat­tung , KH-Infrastrktur:

 „Durch­füh­rung von Dia­gnos­tik und The­ra­pie nach aktu­el­lem medi­zi­ni­schem Stan­dard erfor­der­li­che medi­zi­nisch-tech­ni­sche Aus­stat­tung. Ins­be­son­de­re Vor­hal­tung eines Schock­raums und einer  24-stün­dig ver­füg­ba­re com­pu­ter­to­mo­gra­phi­sche Bild­ge­bung Es besteht die Mög­lich­keit der Wei­ter­ver­le­gung eines Not­fall­pa­ti­en­ten von dem Kran­ken­haus der Basis­not­fall­ver­sor­gung in ein Kran­ken­haus einer höhe­ren Not­fall­stu­fe auch auf dem Luft­we­ge, ggf. unter Nut­zung eines boden­ge­bun­de­nen Zwischentransports.”(ebd)

 

Struk­tu­ren und Pro­zes­se der Not­fall­auf­nah­me : Zen­tral, Tria­ge­ver­fah­ren, Dokumentation :

1. Die Auf­nah­me von Not­fäl­len erfolgt ganz über­wie­gend in einer Zen­tra­len Not­auf­nah­me.

2. Es kommt ein struk­tu­rier­tes und vali­dier­tes Sys­tem zur Behand­lungs­prio­ri­sie­rung bei der Erst­auf­nah­me von Not­fall­pa­ti­en­ten zur Anwen­dung. Alle Not­fall­pa­ti­en­ten des Kran­ken­hau­ses erhal­ten spä­tes­tens zehn Minu­ten nach Ein­tref­fen in der Not­auf­nah­me eine Ein­schät­zung der Behandlungspriorität. 

3. Die Pati­en­ten­ver­sor­gung wird aus­sa­ge­kräf­tig doku­men­tiert und ori­en­tiert sich an Mini­mal­stan­dards. Die­se Doku­men­ta­ti­on liegt spä­tes­tens bei der Ent­las­sung oder Ver­le­gung des Pati­en­ten vor“(ebd)

 

Ein­schät­zung / Bewertung : 

Für die gesam­te sta­tio­nä­re Not­fall­ver­sor­gung, ins­be­son­de­re aber für klei­ne­re Kli­ni­ken in länd­li­chen Gebie­ten wer­den mit die­sen Vor­ga­ben sehr hohe  Anfor­de­run­gen gestellt, die vie­ler­orts ohne erheb­li­che zusätz­li­che finan­zi­el­le  Auf­wen­dun­gen und Ver­än­de­run­gen nicht umsetz­bar sind und letzt­lich nur zu einem Schlie­ßen ent­spre­chen­der Ange­bo­te bzw. gan­zer Häu­ser  füh­ren kön­nen. Daß etli­che der neu­en Soll­vor­ga­ben im Namen der Qua­li­tät  und moder­ner, leis­tungs­fä­hi­ger Medi­zin  gefor­dert wer­den, soll­te nie­man­den  dar­über hin­weg­täu­schen, daß der G‑BA ganz bewußt sehr weit ent­fernt ist von dem, was Rea­li­tät in den betrof­fe­nen Kli­ni­ken ist, also : was umzu­set­zen sie wirt­schaft­lich und per­so­nell in der Lage sind.

Dem G‑BA ist bewußt ,  daß er mit sol­chen Vor­ga­ben selbst die wirt­schaft­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ins­be­son­de­re klei­ne­rer  Häu­ser erheb­lich – viel­fach exis­ten­zi­ell  —  erschwert – und daß er auf die­se Wei­se eine  flä­chen­de­cken­de Not­fall­ver­sor­gung im länd­li­chen Bereich  nicht qua­li­ta­tiv stärkt, son­dern im Gegen­teil  zer­stört. Deut­lich wird dies auch an den geplan­ten „Kom­pen­sa­ti­ons­maß­nah­men“: Für Kran­ken­häu­ser, die in „ struk­tur­schwa­chen Regio­nen“   bereits Sicher­stel­lungs­zu­schlä­gen erhal­ten – und nur für sol­che! —  gel­ten Ausnahmen:

Um die Ver­sor­gung in der Flä­che zu gewähr­leis­ten, hat der G‑BA vor­ge­se­hen, dass alle Sicher­stel­lungs­kran­ken­häu­ser – dies sind Kran­ken­häu­ser, die für eine flä­chen­de­cken­de Basis­ver­sor­gung unver­zicht­bar sind und des­halb zusätz­li­ches Geld erhal­ten – wie Not­fall­ver­sor­gungs­kran­ken­häu­ser der Basis­stu­fe behan­delt wer­den, sofern sie eine inter­nis­ti­sche und chir­ur­gi­sche Abtei­lung vor­hal­ten. Dar­über hin­aus wird den Kran­ken­haus­pla­nungs­be­hör­den der Län­der durch eine Län­der­öff­nungs­klau­sel ermög­licht, in Son­der­fäl­len – zum Bei­spiel auf­grund regio­na­ler Beson­der­hei­ten –  auch Kran­ken­häu­ser als Spe­zi­al­ver­sor­ger aus­zu­wei­sen. Die­se gel­ten sodann als beson­de­re Ein­rich­tun­gen und neh­men wei­ter­hin an der Not­fall­ver­sor­gung teil.

Wie der  Sta­tus eines „Sicher­stel­lungs­kran­ken­hau­ses “ unter dem mas­si­ven Druck der Ersatz­kas­sen bestän­dig in Fra­ge gestellt wird und jähr­lich neu  ver­tei­digt wer­den muß, läßt sich in unse­rer Regi­on an den Kli­ni­ken auf den Inseln  Bor­kum und auch  Nor­der­ney lei­der lau­fend  beobachten.

An unse­re gesund­heits­po­li­tisch Ver­ant­wort­li­chen in der Regi­on kann man nur appel­lie­ren, die fol­gen­den deut­li­chen Hin­wei­se der Kran­ken­haus­ver­bän­de ernst zu neh­men  und sich auf Lan­des- und Bun­des­ebe­ne klar  gegen die­sen Kurs des Kli­nik­ster­ben­las­sens  zur Wehr zu setzen.

Die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung habe ein bun­des­zen­tra­les Kon­zept ent­wi­ckelt, das in Nie­der­sach­sen zu einem Aus­schluß  von rund 60 Pro­zent der Kran­ken­häu­ser aus der neu defi­nier­ten Not­fall­ver­sor­gung füh­ren wür­de“,..  Die Umset­zung wür­de dazu füh­ren, dass in Nie­der­sach­sen gan­ze Regio­nen wei­ße Fle­cken in der Not­fall­ver­sor­gung auf­wei­sen“ (Nie­der­säch­si­sche Kran­ken­haus­ge­sell­schaft vor der Beschluss­fas­sung des G‑BA am  12.3.2018)

..(die) DKG appel­liert an die Bun­des­län­der, im Rah­men ihrer Zustän­dig­keit für die Kran­ken­haus­pla­nung die teil­wei­se über­zo­ge­nen Kri­te­ri­en nicht anzu­er­ken­nen. Ob ein Kran­ken­haus in der Inten­siv­vor­hal­tung 4 oder 6 Beatmungs­plät­ze zur Ver­fü­gung hält, kann kein Aus­schluss­kri­te­ri­um für die Anfahrt des Ret­tungs­wa­gens mit Pati­en­ten in Not sein. Es ist rea­li­täts- und pra­xis­fern, fest­zu­le­gen, dass ergän­zend zu den 24 Stun­den anwe­sen­den dienst­ha­ben­den Ärz­ten zusätz­lich Fach­ärz­te in Ruf­be­reit­schaft immer und über­all jeder­zeit bin­nen 30 Minu­ten am Pati­en­ten anwe­send sein müs­sen. Es ist völ­lig inak­zep­ta­bel, dass die Berech­ti­gung zur Auf­nah­me von Not­fall­pa­ti­en­ten zur Kran­ken­haus­be­hand­lung davon abhän­gig sein soll, ob eine Kas­sen­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung dem Kran­ken­haus die Berech­ti­gung zur Behand­lung von ambu­lan­ten Not­fäl­len zuge­spro­chen hat. Das ambu­lan­te Not­fall­be­hand­lungs­spek­trum (Basis­me­di­zin) hat mit dem sta­tio­nä­ren Not­fall­be­hand­lungs­spek­trum über­haupt nichts zu tun. Wür­de das aktu­ell von der KBV vor­ge­stell­te Kon­zept zur ambu­lan­ten Not­fall­be­hand­lung Rea­li­tät, hät­te mehr als die Hälf­te der Kli­ni­ken zukünf­tig nicht mehr das Recht, sta­tio­nä­re Not­fäl­le zu behan­deln. (Deut­sche Kran­ken­haus­ge­sell­schaft , 19.04.2018)

 

 

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